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Fehlenden oder zweifelhaften Immunitätsnachweis gegen Masern melden

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Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020.

 

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

 

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erziehinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

 

Die Leitungen der genannten Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet zu überprüfen, ob die dort beschäftigten und ggf. betreuten Personen einen Masernschutznachweis vorzeigen. Wird vor Beginn der Beschäftigung oder Betreuung kein Nachweis vorgelegt, muss die Beschäftigung oder Betreuung abgelehnt werden. In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber hiervon Ausnahmen vor (z. B. bei schulpflichtigen Personen in Schulen). In diesen Fällen muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsamtes des Landkreises Oldenburg:

Masernschutzgesetz | Landkreis Oldenburg (oldenburg-kreis.de)

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