Dienstleistung
Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
Wenn Sie Hunde zu Schutzzwecken, bspw. zum Schutz von Personen, Gebäuden oder anderen Gegenständen ausbilden möchten oder eine Einrichtung zum Halten der Tiere eröffnen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Bearbeitungsdauer
- Normalerweise nicht länger als 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 25,00 - 1.000,00
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen sind die Veterinärämter der Landkreise in Niedersachsen, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Liste der Veterinärämter in Niedersachsen
Voraussetzungen
- Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Der Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausbildung, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
erforderliche Unterlagen
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und danach, welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen.
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, Zahl und Geschlecht der zur Ausbildung vorgesehenen Tiere
- Beschreibung der beabsichtigten Ausbildung
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
- Beschreibung der beabsichtigten Einrichtung
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Hunden haben
- Führungszeugnis
- Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
Formulare
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt die zuständige Stelle weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Schlagwörter
Tierhaltung, Ausbildung Hund, Hund, Tiere, Schutzhunde, Ausbildung von Hunden, Halten von Tieren, Schutzausbildung, Hundeausbildung, Tier, Tierschutzgesetz, Schutzhund, Haltung von Tieren, Hunde, Tierschutz
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
- Normalerweise nicht länger als 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Die zuständigen Stellen sind die Veterinärämter der Landkreise in Niedersachsen, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Liste der Veterinärämter in Niedersachsen
- Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Der Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausbildung, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und danach, welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen.
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, Zahl und Geschlecht der zur Ausbildung vorgesehenen Tiere
- Beschreibung der beabsichtigten Ausbildung
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
- Beschreibung der beabsichtigten Einrichtung
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise für die jeweiligen Personen, die Umgang mit den Hunden haben
- Führungszeugnis
- Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt die zuständige Stelle weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.