Dienstleistung
Verbringen, Einführen, Vermittlung von Tieren, die ins Inland verbracht/eingeführt wurden gegen ein Entgelt
Wenn Sie Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, gegen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland einführen, verbringen oder deren Abgabe vermitteln wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.
Die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags durch die zuständige Behörde entschieden. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 25,00 - 1.000,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Bearbeitungsdauer
- In der Regel 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser.
Voraussetzungen
- Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume, Einrichtungen und Transportbehältnisse, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
erforderliche Unterlagen
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu verbringenden/einzuführenden oder vermittelnden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise der verantwortlichen Person (Kenntnisse und Fähigkeiten)
- Führungszeugnis
- ggf. Angabe der Pflegestellen
Formulare
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt Ihre zuständige Veterinärbehörde weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Schlagwörter
Tiere, Tierhaltung, Vermitteln von Wirbeltieren, Tierschutzgesetz, Erlaubnis nach §11 TSchG, Verbringen von Wirbeltieren, Tierschutz, Aufzucht von Tieren, Tier, Einführen von Wirbeltieren
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
- In der Regel 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser.
- Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
- Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
- Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
-
Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
- die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
- die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Ihre Räume, Einrichtungen und Transportbehältnisse, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
-
Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
- Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu verbringenden/einzuführenden oder vermittelnden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
- Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
- Sachkundenachweise der verantwortlichen Person (Kenntnisse und Fähigkeiten)
- Führungszeugnis
- ggf. Angabe der Pflegestellen
- Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
- Ggf. stellt Ihre zuständige Veterinärbehörde weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.