Dienstleistung
Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag (BKGG) besteht
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
05491 662-88
05491 662-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Anhörungsfrist:
0 bis 12 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 bis 3 Monate
Ansprechpunkt
An das örtlich zuständige Sozialamt
Voraussetzungen
-
Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten den Kinderzuschlag
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
-
Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
-
Persönlicher Schulbedarf
- Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
-
Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
-
außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
-
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch, Anfechtungsklage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Schlagwörter
Ausflüge, Musikschule, Kinderzuschlag, Lernförderung, Schulbedarf, Mittagessen, Kultur, Schulausstattung, Bildungs- und Teilhabepaket, Sportverein, Freizeit, Babyschwimmen, Nachhilfe, Kindergeld, KITA, Fahrtkosten, Ausstattung, Jugendmusikschule, Geringverdiener, Bildung, Bildungsförderung, Mittagsverpflegung, Bildungspaket, Klassenfahrt, Schulmaterial
Abgabe: kostenfrei
An das örtlich zuständige Sozialamt
-
Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten den Kinderzuschlag
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
-
Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
-
Persönlicher Schulbedarf
- Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
-
Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
-
außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
-
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Widerspruch, Anfechtungsklage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.