Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Stadt Wildeshausen geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht innerhalb einer Woche vor

  • bei Zuzug mit einem Hund,
  • bei Neuerwerb eines Hundes,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Hundesteuersatzung der Stadt Wildeshausen

(als Dokument beigefügt, s.u.)


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Die Formulare für die Anmeldung und Abmeldung von Hunden sind als Dokument beigefügt (s.u.).


Hundesteuer - Anmeldung
Hundesteuer - Abmeldung
Hundesteuer - Pflichten für Hundehalter


Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim mit Sitz im Landkreis Oldenburg stammen, sind für die ersten zwei Jahre steuerbefreit. Als Nachweis ist eine Bescheinigung des Tierheims vorzulegen; z. B. ein Tierabgabevertrag.

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach Ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Absatz 2 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.


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